Büro des Generalsekretärs der Europäischen Schulen

Zulassungsbedingungen

​​​Altersvoraussetzungen

Die Europäischen Schulen haben die Aufgabe, Kindern der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe einen mehrsprachigen und multikulturellen Unterricht zu erteilen.

Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt zu Schuljahresbeginn im September desjenigen Kalenderjahres, in dem das Kind 4 Jahre alt wird. 

Die Aufnahme eines Schülers in die erste Klasse der Primarstufe findet zu Schuljahresbeginn im September des Kalenderjahres statt, in dem der Schüler sechs Jahre alt wird.

Grundsätzlich dürfen Schüler, die das gemäß den oben angeführten Bestimmungen festgesetzte Normalalter um mehr als zwei Jahre (für die Klassen 4-6 der Sekundarstufe um drei Jahre) überschreiten, nicht in die Sekundarstufe aufgenommen werden. 

Schüler mit besonderen Lernbedürfnissen: die Fälle dieser Schüler werden gemäß den Bestimmungen, die der Oberste Rat über die Bereitstellung von pädagogischen Unterstützungmaßnahmen an den Europäischen Schulen verabschiedet hat, behandelt.

Unterteilung der Schüler in drei Kategorien

  • Kategorie I: Schüler, die an Europäischen Schulen aufgenommen werden müssen. Diese Schüler werden von der Entrichtung des Schulgelds freigestellt.

  • Kategorie II: Schüler, die durch Abkommen und besondere Beschlüsse gedeckt sind, wobei jeder Beschluss die spezifischen Rechte und Pflichten der betreffenden Schüler festlegt, u.a. das Schulgeld.

  • Kategorie III: Schüler, die nicht in Kategorie I und II eingereiht werden können. Diese Schüler werden in dem Masse an den Europäischen Schulen aufgenommen, wo Plätze gemäß hier Prioritätsordnung verfügbar sind. Diese Schüler unterliegen der Entrichtung des normalen, vom Obersten Rat festgelegten Schulgelds.


Welcher Kategorie gehört Ihr Kind an?

Kategorie I 


A. Kinder von Bediensteten der Organe der Europäischen Union und der nachstehend aufgeführten Organisationen, die unmittelbar und ununterbrochen für mindestens ein Jahr beschäftigt sind.

  1. Beamte und sonstige Bedienstete, die unter das Statut des Personals der Europäischen Union fallen

  2. Personen mit einem unmittelbar verbindlichen privatrechtlichen Arbeitsvertrag mit Organen der Europäischen Union

  3. Zu den Organen der Europäischen Union abgeordnete nationale Sachverständige

  4. Mitarbeiter der EIB und der EZB

  5. Bedienstete von Organisationen der Europäischen Union, die durch einen Rechtsakt der Europäischen Union gegründet wurden, und Bedienstete im Dienst anderer vom Obersten Rat anerkannter Organisationen

  6. Mitarbeiter des Sekretariats des Europäischen Investitionsfonds

  7. Nationale Beamte, die den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union zugeteilt sind, mit Ausnahme des vor Ort gewonnenen Personals

  8. Lehrpersonal sowie Verwaltungs- und Dienstpersonal der Europäischen Schulen und des Büros des Generalsekretärs der Europäischen Schulen

  9. Rechtsreferendare am Gerichtshof der Europäischen Union

  10.  Mitarbeiter, die unter die Dienstvorschriften des EPA in München fallen

  11.  Zum Europäischen Patentamt in München abgeordnete nationale Sachverständige


B. Zu den Schülern der Kategorie I gehören außerdem Kinder von Inhabern öffentlicher Ämter, deren Bezüge unter Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2016/300 des Rates festgelegt werden, einschließlich des Bürgerbeauftragten und des EDSB sowie der Mitglieder des Europäischen Parlaments, der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses.


C. Die besonderen Bedingungen für die Aufnahme der in den Punkten A.1 bis A.9 und B genannten Kinder an der Münchner Schule und die Bedingungen für die in Punkt A.10 genannten Kinder an den anderen Schulen werden vom Obersten Rat festgelegt.

Kategorie II

Kinder, die durch Abkommen oder besondere Beschlüsse abgedeckt sind, die die spezifischen Rechte und Pflichten der betreffenden Schüler festlegen.

Kategorie III 

Die Reihenfolge, in der die nachstehenden Schüler eingeordnet sind, ist als prioritäre Reihenfolge der Aufnahme der Schüler zu betrachten:

a) Kinder der nationalen Bediensteten, die bei den diplomatischen Vertretungen, bei der Vertretung der NATO und der Konsulate der Mitgliedstaaten abgeordnet sind (mit Ausnahme des vor Ort eingestellten Personals)

b) die Kinder des diplomatischen Personals der Mitgliedstaaten, die in ihr Heimatland zurückkehren, in dem sich eine Europäische Schule befindet und in dem sie infolge der pädagogischen Besonderheiten des bestehenden Erziehungssystems nur unter gröβten Schwierigkeiten in das nationale Schulsystem integriert werden können; [2]

c) Kinder der nationalen Bediensteten der ständigen Vertretungen der Nicht-Mitgliedstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften (mit Ausnahme des vor Ort eingestellten Personals)

d) Kinder des Personals mit diplomatischem Statuts aus den Ländern, die keine Mitgliedstaaten sind, und die sich in Brüssel oder in Luxemburg niedergelassen haben und Unterzeichner des Vertrags von Lomé sind

e) Sonstige Bediensteten, die im Ausland abgeordnet sind, und zwar an allen Schulen

f) Kinder sonstiger Herkunft: Schüler, deren Muttersprache oder vormalige Unterrichtssprache nicht im nationalen Bildungssystem angeboten werden können, sind vorrangig zu behandeln.  [3]

Für Schüler der Kategorie III gelten spezielle Zulassungsbedingungen.

a) Über die Zulassung von Schülern der Kategorie III entscheidet der Direktor nach Maßgabe von Artikel 8 der Allgemeinen Schulordnung der Europäischen Schulen.
Bei der Zulassung dieser Schüler trägt der Direktor dafür Sorge, dass in jeder Klasse eine ausreichende Zahl freier Plätze vorhanden ist, damit im Laufe des Schuljahres eine angemessene Zahl von Kindern der Kategorien I und II aufgenommen werden kann, ohne dass deshalb Parallelklassen eingerichtet werden müssen.

b) Schüler der Kategorie III können nicht zu einer Klasse zugelassen werden, die bereits zu Beginn des Schuljahres 24 Schüler zählt.

c) Für die Einschreibung an den Europäischen Schulen in Brüssel konsultieren Sie bitte auch die Zulassungsstrategie an den Europäischen Schulen in Brüssel, insbesondere Artikel 7 "Allgemeine Vorschriften für die Einschreibung von Schülern der Kategorien II und III".

d) Für die Einschreibung an der Europäischen Schule in München konsultieren Sie bitte auch die Aufnahmekriterien der Europäischen Schule München.

Zulassung der Kinder der Assistenten der Mitglieder des Europäischen Parlaments  [4]


1. Zulassung der Kinder der akkreditierten Parlamentsassistenten
Der Oberste Rat bestätigt, dass die Kinder der akkreditierten Parlamentsassistenten bei der Zulassung zu den Europäischen Schulen der Kategorie I angehören.

2. Zulassung der Kinder der lokalen Assistenten der Mitglieder des Europäischen Parlements
Der Oberste Rat beschließt, dass die Kinder der lokalen Assistenten der Mitglieder des Europäischen Parlaments bei der Zulassung zu den Europäischen Schulen in Kategorie III eingestuft werden.
 

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[1] Die Beschlüsse des Obersten Rates, 24 Oktober 1989, Seite 2 + 27-28 Oktober 1992, Seite 3

[2] Die Beschlüsse des Obersten Rates, 15-16 Oktober 1996, Seite 5
[3] Die Beschlüsse des Obersten Rates, 25-27 April 2005, Seite 6​
[4] Ergebnis des schriftlichen Verfahrens Nr. 2009/02 : Änderung des Statuts der Parlementsassistenten – Dokument 2009-D-171-de-1

​​​==> Siehe auch:
Wie schreibt man sich an einer Europäischen Schule ein?​ Wie hoch ist das Schulgeld? ​