Zulassungsbedingungen

​​​Altersvoraussetzungen
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Die Europäischen Schulen haben die Aufgabe, Kindern der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe einen mehrsprachigen und multikulturellen Unterricht zu erteilen.

Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt zu Schuljahresbeginn im September desjenigen Kalenderjahres, in dem das Kind 4 Jahre alt wird. 

Die Aufnahme eines Schülers in die erste Klasse der Primarstufe findet zu Schuljahresbeginn im September des Kalenderjahres statt, in dem der Schüler sechs Jahre alt wird.

Grundsätzlich dürfen Schüler, die das gemäß den oben angeführten Bestimmungen festgesetzte Normalalter um mehr als zwei Jahre (für die Klassen 4-6 der Sekundarstufe um drei Jahre) überschreiten, nicht in die Sekundarstufe aufgenommen werden. 

Schüler mit besonderen Lernbedürfnissen: die Fälle dieser Schüler werden gemäß den Bestimmungen, die der Oberste Rat über die Bereitstellung von pädagogischen Unterstützungmaßnahmen an den Europäischen Schulen verabschiedet hat, behandelt.

 
Unterteilung der Schüler in drei Kategorien

 
  • Kategorie I: Schüler, die an Europäischen Schulen aufgenommen werden müssen. Diese Schüler werden von der Entrichtung des Schulgelds freigestellt.
  • Kategorie II: Schüler, die durch Abkommen und besondere Beschlüsse gedeckt sind, wobei jeder Beschluss die spezifischen Rechte und Pflichten der betreffenden Schüler festlegt, u.a. das Schulgeld.
  • Kategorie III: Schüler, die nicht in Kategorie I und II eingereiht werden können. Diese Schüler werden in dem Masse an den Europäischen Schulen aufgenommen, wo Plätze gemäß hier Prioritätsordnung verfügbar sind. Diese Schüler unterliegen der Entrichtung des normalen, vom Obersten Rat festgelegten Schulgelds.

 
Welcher Kategorie gehört Ihr Kind an?

Kategorie I 
Die Kinder der Beamten, die im Dienste der gemeinschaftlichen Institutionen und jener Organisationen stehen, die aus der nachstehenden Liste [1] ersichtlich sowie unmittelbar und ständig für einen mindestens einjährigen Zeitraum eingestellt sind.
  1. Mitglieder der gemeinschaftlichen Institutionen
  2. Beamte, die den Satzungen der Europäischen Gemeinschaften unterliegen [*]
  3. Bedienstete, die der geltenden Dienstordnung der anderen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften unterstehen [*]
  4. Personen, die direkt durch einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag an die Institutionen gebunden sind
  5. Bei den gemeinschaftlichen Institutionen abgeordnete nationale Sachverständige
  6. Bedienstete des BEI
  7. Personalmitglieder beliebiger Organisationen mit gemeinschaftlicher Ausrichtung, die durch eine Gründungsakte der gemeinschaftlichen Institutionen ins Leben gerufen wurden, sowie Personalmitglieder, die im Dienste von Organisationen stehen, die vom Obersten Rat genehmigt wurden
  8. Das für das JET-Projekt in Culham abgeordnete UKAEA-Personal;
  9. Das Personal im Sekretariat des Europäischen Investierungsfonds
  10. Die den ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften beisitzenden nationalen Beamten, mit Ausnahme der vor Ort eingestellten Bediensteten
  11. Das Lehrpersonal sowie das Verwaltungs- und Dienstpersonal der Europäischen Schulen und des Büro des Vertreters des Obersten Rates
  12. Das Personal, das den Satzungen des EPA in München unterliegt

Die besonderen, unter Punkt 1 bis 11 vermeldeten Kriterien zur Zulassung von Schülern an der Schule von München sowie die unter Punkt 12 vermeldeten Kriterien zur Zulassung von Schülern an den anderen Schulen werden vom Obersten Rat festgelegt.
     
[*] nach der Genehmigung dieser Liste durch den Obersten Rat in der „Statuts der Beamten der Europäischen Union“ 
(Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften)​

 
Kategorie II
Kinder, die durch Abkommen oder besondere Beschlüsse abgedeckt sind, die die spezifischen Rechte und Pflichten der betreffenden Schüler festlegen.

 
Kategorie III 
Die Reihenfolge, in der die nachstehenden Schüler eingeordnet sind, ist als prioritäre Reihenfolge der Aufnahme der Schüler zu betrachten:

a) Kinder der nationalen Bediensteten, die bei den diplomatischen Vertretungen, bei der Vertretung der NATO und der Konsulate der Mitgliedstaaten abgeordnet sind (mit Ausnahme des vor Ort eingestellten Personals)

b) die Kinder des diplomatischen Personals der Mitgliedstaaten, die in ihr Heimatland zurückkehren, in dem sich eine Europäische Schule befindet und in dem sie infolge der pädagogischen Besonderheiten des bestehenden Erziehungssystems nur unter gröβten Schwierigkeiten in das nationale Schulsystem integriert werden können; [2]

c) Kinder der nationalen Bediensteten der ständigen Vertretungen der Nicht-Mitgliedstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften (mit Ausnahme des vor Ort eingestellten Personals)

d) Kinder des Personals mit diplomatischem Statuts aus den Ländern, die keine Mitgliedstaaten sind, und die sich in Brüssel oder in Luxemburg niedergelassen haben und Unterzeichner des Vertrags von Lomé sind

e) Sonstige Bediensteten, die im Ausland abgeordnet sind, und zwar an allen Schulen

f) Kinder sonstiger Herkunft: Schüler, deren Muttersprache oder vormalige Unterrichtssprache nicht im nationalen Bildungssystem angeboten werden können, sind vorrangig zu behandeln.  [3]


 
Für Schüler der Kategorie III gelten spezielle Zulassungsbedingungen.
a) Über die Zulassung von Schülern der Kategorie III entscheidet der Direktor nach Maßgabe von Artikel 8 der Allgemeinen Schulordnung der Europäischen Schulen.
Bei der Zulassung dieser Schüler trägt der Direktor dafür Sorge, dass in jeder Klasse eine ausreichende Zahl freier Plätze vorhanden ist, damit im Laufe des Schuljahres eine angemessene Zahl von Kindern der Kategorien I und II aufgenommen werden kann, ohne dass deshalb Parallelklassen eingerichtet werden müssen.

b) Schüler der Kategorie III können nicht zu einer Klasse zugelassen werden, die bereits zu Beginn des Schuljahres 24 Schüler zählt.

c) Für die Einschreibung an den Europäischen Schulen in Brüssel konsultieren Sie bitte auch die Zulassungsstrategie an den Europäischen Schulen in Brüssel, insbesondere Artikel 7 "Allgemeine Vorschriften für die Einschreibung von Schülern der Kategorien II und III".

d) Für die Einschreibung an der Europäischen Schule in München konsultieren Sie bitte auch die Aufnahmekriterien der Europäischen Schule München.
 

 
Zulassung der Kinder der Assistenten der Mitglieder des Europäischen Parlaments  [4]

1. Zulassung der Kinder der akkreditierten Parlamentsassistenten
Der Oberste Rat bestätigt, dass die Kinder der akkreditierten Parlamentsassistenten bei der Zulassung zu den Europäischen Schulen der Kategorie I angehören.

2. Zulassung der Kinder der lokalen Assistenten der Mitglieder des Europäischen Parlements
Der Oberste Rat beschließt, dass die Kinder der lokalen Assistenten der Mitglieder des Europäischen Parlaments bei der Zulassung zu den Europäischen Schulen in Kategorie III eingestuft werden.
 

 
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[1] Die Beschlüsse des Obersten Rates, 24 Oktober 1989, Seite 2 + 27-28 Oktober 1992, Seite 3
[2] Die Beschlüsse des Obersten Rates, 15-16 Oktober 1996, Seite 5
[3] Die Beschlüsse des Obersten Rates, 25-27 April 2005, Seite 6​
[4] Ergebnis des schriftlichen Verfahrens Nr. 2009/02 : Änderung des Statuts der Parlementsassistenten – Dokument 2009-D-171-de-1