Der Oberste Rat
Der Oberste Rat, das höchste Organ der Europäischen Schulen, setzt sich aus den Erziehungsministern zusammen, die normalerweise durch hohe Beamte der Ministerien für Erziehung oder Auswärtige Angelegenheiten der einzelnen Länder der Union repräsentiert werden, dem Vertreter der Kommission der Europäischen Union und dem Vertreter des Europäischen Patentamts. Mitglieder des Obersten Rates sind ferner ein durch den Personalausschuss ernannter Vertreter, der dem Lehrkörper angehört, sowie ein Vertreter der Eltern, der von den Elternvereinigungen ernannt wird.
Der Oberste Rat ist für pädagogische, administrative und haushaltsrechtliche Fragen zuständig. Wenn er nicht tagt, werden seine Interessen durch einen ordnungsgemäß mandatierten Generalsekretär vertreten.
Siehe auch 'Geschäftsordnung des Obersten Rates der Europäischen Schulen' und 'Dienstvorschriften des Generalsekretärs und des stellvertretenden Generalsekretärs' auf der Seite der Grundlegende Texte.
Die vorbereitenden Ausschüsse
Die Punkte, die vom Obersten Rat zu behandeln sind, werden im Vorfeld von vorbereitenden Ausschüssen überprüft. Die wichtigsten Ausschüsse sind:
Der gemischte Pädagogische Ausschuss
Inspektoren(innen) und Direktoren(innen), zusammen mit Lehrervertretern, Elternvertretern und Schülervertretern sowie einem Vertreter der Europäischen Kommission und des Europäischen Patentamts überprüfen die Vorschläge, die sich mit Fragen der Schulorganisation und der Lehrpläne befassen. Die detaillierte Vorbereitung erfolgt durch zahlreiche Nebenausschüsse.
Siehe auch 'Geschäftsordnung des gemischten Pädagogischen Ausschusses ' auf der Seite der
Grundlegende Texte.
Der Haushaltsausschuss
Finanzexperten der Mitgliedstaaten überprüfen die finanziellen Folgekosten von pädagogischen Vorschlägen sowie die Haushalte der Schulen und des Generalsekretariats in Brüssel. Die Europäische Kommission und das Europäische Patentamt sind ebenfalls im HA vertreten.
Siehe auch 'Geschäftsordnung des Haushaltsausschusses' auf der Seite der
Grundlegende Texte.
Die Inspektionsausschüsse
Die Überwachung der seitens der Schulen gebotenen Erziehung wird von zwei Inspektionsausschüssen gewährleistet, und zwar durch einen für den Kindergarten und Primarbereich und einen für den Sekundarbereich. In jedem Ausschuss ist ein(e) Inspektor(in) pro Land vertreten.
Die Inspektoren(innen) besuchen regelmäßig den Unterricht, erteilen dem(der) Direktor(in) und dem Lehrkörper Weisungen, treten zu Beratungen zusammen und unterbreiten dem Obersten Rat ihre Vorschläge zu den Lehrplänen, den Unterrichtsmethoden und den Beurteilungskriterien.
Siehe auch 'Geschäftsordnung des Inspektionsausschusses' und andere zu den Inspektoren im Zusammenhang Texte auf der Seite der Grundlegende Texte.
Die Verwaltungsräte
Jede Schule verfügt über einen Verwaltungsrat, dessen Vorsitz der Generalsekretär führt. Dem Verwaltungsrat gehören der(die) Direktor(in) der Schule, der Vertreter der Europäischen Kommission, zwei gewählte Vertreter des Lehrkörpers, zwei Abgeordnete der Elternvereinigung, ein Vertreter des VDP und, in München, der Vertreter des Europäischen Patentamts an.
Organisationen, die ein besonderes Finanzierungsabkommen unterzeichnet haben und mindestens 20 Schüler(innen) an einer Schule eingetragen haben, wird ebenfalls eine Vertretung im Verwaltungsrat gewährt.
Der Verwaltungsrat entscheidet über Fragen des Schulbetriebs und der Verwaltung der Schule, bereitet den Haushaltsplan vor und überwacht dessen Ausführung. Er befasst sich mit den laufenden Problemen und sorgt für den reibungslosen Betrieb der Schule.
Siehe auch 'Geschäftsordnung der Verwaltungsräte' und anderen erläuternden Text auf der Seite der
Grundlegende Texte.
Der(die) Direktor(in) und der Lehrkörper
Der(die) Direktor(in) wird vom Obersten Rat für eine Amtszeit von neun Jahren ernannt. Er(sie) wird durch zwei stellvertretende Direktoren(innen) unterstützt, eine(n) für den Primar- und eine(n) für den Sekundarbereich. Sie werden ebenfalls für neun Jahre und direkt vom Obersten Rat ernannt. Alle Lehrkräfte "mit vollem Stundenplan" werden von ihren nationalen Dienstbehörden für eine Dauer von bis zu neun Jahren abgeordnet.
Siehe auch das Statut des Personals für die Lehrer, Verwaltungs- und Dienstpersonals, Direktoren/innen auf der Seite der Grundlegende Texte.
Der Personalausschuss
Jede Schule wählt jährlich zwei Personalvertreter (eine(n) für den Primar- und eine(n) für den Sekundarbereich), um somit eine Personalvertretung der Europäischen Schulen zu gewährleisten, die im Obersten Rat, in den vorbereitenden Ausschüssen und im Verwaltungsrat der Schulen vertreten ist.
Siehe auch Artikel 22 des 'Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen' und Artikel 8 des
'Statut des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen' auf der Seite der
Grundlegende Texte.
Die Elternvereinigung
Sie spielt eine wichtige Rolle in den verschiedenen Ausschüssen und Arbeitsgruppen der Europäischen Schulen. Die Wünsche und Anregungen der Elternschaft zu organisatorischen Fragen der Schule werden über ihre gewählten Vertreter an den Verwaltungsrat und den Erziehungsausschuss weitergeleitet. Sie sind auch im Obersten Rat und in den vorbereitenden Ausschüssen vertreten.
Die Schülerausschuss
Zu Beginn eines jeden Schuljahres wird im Sekundarbereich jeder Schule ein Schülerausschuss (PC oder CdE) gewählt. Der Schülerausschuss vertritt die besten Interessen aller Schülerinnen und Schüler seiner Schule. Der Schülerausschuss ist eine gemeinnützige, demokratisch gewählte, unabhängige und offiziell von der Schulgemeinschaft und den verschiedenen offiziellen Organen der Europäischen Schulen anerkannte Vereinigung.
Der CoSup
Der CoSup (Conseil Supérieur des Elèves) ist die Vertretung aller Schüler der Sekundarstufe an den Europäischen Schulen. Der Schülerausschuss jeder Schule wählt 2 CoSup-Vertreter, die an 4 Sitzungen pro Jahr teilnehmen.
Der CoSup vertritt die Anliegen, Interessen und Visionen der Schüler auf den höchsten Ebenen der Verwaltung der Europäischen Schulen, einschließlich des Gemischten Pädagogischen Ausschusses, des Haushaltsausschusses und des Obersten Rates.
Der CoSup unterstützt und koordiniert auch die Arbeit der Schülerausschüsse in jeder erdenklichen Weise, durch Zusammenarbeit und Integration.
Der Finanzkontrolleur
Satzungsgemässe Bestimmungen :
Artikel 20 der Haushaltsordnung sieht die Ernennung eines Finanzkontrolleurs durch den Obersten Rat vor, der bei der Ausführung seiner Arbeiten durch einen oder mehrere beigeordnete Finanzkontrolleure unterstützt werden kann, die ebenfalls vom Obersten Rat ernannt werden.
Artikel 13 des Statuts des abgeordneten Personals sieht vor, dass der Finanzkontrolleur und die beigeordneten Finanzkontrolleure jene Funktionen ausüben, die ihnen gemäß den Vorschriften der Haushaltsordnung aufgetragen werden. Ihre Gehälter werden im Anhang III des Statuts des abgeordneten Personals festgelegt.
Der Oberste Rat hat die Planstelle des Finanzkontrolleurs im Jahre 1992 und die Planstelle des beigeordneten Finanzkontrolleurs im Jahre 1994 geschaffen (APR vom 29. und 30. Oktober 1991, vom 27. und 28. Apr il 1993 und vom 15. und 16. Oktober 1996).
Siehe auch 'Haushaltsordnung' und 'Statut des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen' auf der Seite der
Grundlegende Texte.
Die Beschwerdekammer
An den Europäischen Schulen ist die Beschwerdekammer als unabhängige Verwaltungsgerichtsbarkeit die Judikative. Mehr dazu: Beschwerdekammer