In der Konvention über das Statut der Europäischen Schulen werden abgeordnete Lehrkräfte, die für eine bestimmte Zeit von ihren jeweiligen Mitgliedstaaten entsandt werden, als Basislehrkörper vorgesehen.
Neben diesem Basispersonal bedürfen die Schulen sog. Lehrbeauftragter, die mit folgenden Arbeiten beauftragt werden:
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Religionsunterricht. Die Religionslehrer werden von den zuständigen Behörden ernannt.
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Besetzung einer Planstelle im Stellenplan, für die das zuständige Land noch keine Lehrkraft abgeordnet hat.
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Erteilung von Unterrichtsstunden, deren Anzahl keine Schaffung vollzeitiger Planstellen rechtfertigt.
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Vorübergehende Vertretung von abwesenden Lehrkräften (Krankheit, Mutterschaftsurlaub, etc.).
Der/Die Direktor/in kann Lehrbeauftragte einstellen, um entweder teil- oder vollzeitige Arbeiten im Zusammenhang mit den o.e. Dienstaufträgen zu übernehmen. Der/Die nationale Inspektor/in ist bei der Wahl dieser Lehrkraft zu Rate zu ziehen.