Welche Kriterien des europäischen Unterrichts müssen die anerkannten Europäischen Schulen erfüllen?
Pädagogische Äquivalenz der Ausbildung
Im Rahmen der vorliegend definierten Bedingungen und Grenzen sowie der in Ausführung vorliegenden
Regelwerks geschlossenen Sondervereinbarungen (hiernach „Anerkennungsvereinbarungen“) können die Europäischen Schulen unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit den anerkannten Europäischen Schulen die pädagogische Äquivalenz zuerkennen, die pro Klasse zwischen der Erziehung der anerkannten Europäischen Schule und der Erziehung der Europäischen Schulen gewährt wird.
Hieraus ergibt sich, dass unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit, der erfolgreiche Abschluss eines Schuljahres an der anerkannten Europäischen Schule rechtens und ohne weitere Formalität als gleichwertig mit dem Bestehen des entsprechenden Schuljahres an einer Europäischen Schule betrachtet wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieses Bestehen keineswegs ein Anrecht auf die Einschreibung oder Aufnahme an einer Europäischen Schule eröffnet, die jeweils weiterhin durch die Beschlüsse des Obersten Rates der Europäischen Schulen, den einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Schulordnung der Europäischen Schulen sowie ggf. den von den zuständigen Instanzen erlassenen Zulassungsstrategien unterliegen.
Die Anerkennungsvereinbarung bezieht sich auf die Anerkennung der pädagogischen Äquivalenz zwischen dem Unterricht an der anerkannten Europäischen Schule und dem Unterricht an den Europäischen Schulen für die ersten Klassen bis einschließlich zur fünften Klasse des Sekundarbereichs.
Die Anerkennung der Klassen sechs und sieben des Sekundarbereichs ist aufgrund der Besonderheit der Anerkennung dieser Klassen sowie im Licht der Bestimmungen über das Europäische Abitur Gegenstand eines gesonderten Verfahrens.
Die Anerkennung der Klassen 6 und 7 wird vom Obersten Rat nach Vorlage eines Konformitätsdossiers gemäß der in den Artikeln 9 bis 14 des
Regelwerks beschriebenen Vorgehensweise gewährt.
Der Beschluss über die Gewährung der Anerkennung der Klassen sechs und sieben des Sekundarbereichs setzt automatisch voraus, dass der Generalsekretär befugt ist, die Anerkennungsvereinbarung zu unterzeichnen.
Sprachabteilungen und Sprachunterricht
Mit Bezug auf die sprachlichen Voraussetzungen der Erziehung wird eine Schule nur anerkannt, wenn sie gemäß der Allgemeinen Schulordnung der Europäischen Schulen folgende Bedingungen erfüllt
(verfügbar in Grundlegende Texte):
- Die Schule bietet mindestens zwei Sprachabteilungen an, darunter zumindest eine in entweder Deutsch, Englisch oder Französisch und eine in einer anderen, im System der Europäischen Schulen akzeptierten L1, meist die Sprache des Sitzlandes.
- Die Schule bietet Unterricht in der Muttersprache / dominanten Sprache für Schüler/innen, die nicht über eine eigene Sprachabteilung verfügen, obwohl die Mindestschülerzahl, die für die Einrichtung eines solches Unterrichts erforderlich ist, dem Ermessen der anerkannten Europäischen Schule überlassen bleibt. Diese Mindestschülerzahl wird im Konformitätsdossier angegeben.
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Die Schüler ohne eigene Sprachabteilung werden beim Erlernen ihrer Abteilungssprache unterstützt.
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Das Sprachangebot in den Sprachen II, III und IV entspricht den geltenden Bestimmungen der Europäischen Schulen und insbesondere den Bestimmungen der Allgemeinen Schulordnung der Europäischen Schulen sowie den einschlägigen Beschlüssen des Obersten Rates über den Sprachunterricht. Die Bewerberschule kann jedoch im Rahmen des eingereichten Konformitätsdossiers einen diesbezüglichen Ausnahmeantrag stellen, dem der Oberste Rat stattgeben muss.
Lehrkräfte
Lehrkräfte sollten eine pädagogische Qualifikation in den Fächern haben, für deren Unterrichtung sie eingestellt wurden. Die Qualifikation, oder deren Anerkennung für Nicht-EUQualifikationen, sollte aus einem der EU-Mitgliedsstaaten stammen. Lehrkräfte müssen Sprachkompetenzen haben, die gleichwertig mit jenen sind, die für die Lehrkräfte an den Europäischen Schulen verlangt werden[1]. Die endgültige Entscheidung über die pädagogischen Qualifikationen einer Lehrkraft liegt beim nationalen, für Qualitätssicherung verantwortlichen Gremium des EU-Mitgliedsstaates, in dem die anerkannte Schule liegt.
[1] Beschluss des Obersten Rates vom 17. bis 19. April 2018 über die Kontrolle der Sprachkenntnisse als Teil des Einstellungsverfahrens für nicht-muttersprachliches Lehrpersonal und Personal für die pädagogische Unterstützung (2018-01-D-65-de-3).