Die pädagogische Äquivalenz der an den anerkannten Europäischen Schulen angebotenen Erziehung mit der Erziehung der Europäischen Schulen muss für jede Klasse derart gesichert werden, dass sie den Schülern der anerkannten Europäischen Schulen die gleichen Rechte zuerkennt wie die der Schüler der Europäischen Schulen gemäß Artikel 5 der
, die am 21. Juni 1994 in Luxemburg unterzeichnet wurde.
Welche Phasen umfasst das Anerkennungsverfahren?
Gemäß dem Formular in Anhang I des
Regelwerks unterbreitet der Mitgliedstaat
ein Dossier allgemeinen Interesses, in dem er das Projekt, die zugrundeliegenden Beweggründe sowie die Mittel erörtert, die er zur Umsetzung des Projekts einsetzen wird.
Das Dossier allgemeinen Interesses wird vom gemischten Inspektionsausschuss erörtert, der eine Stellungnahme erarbeitet. Das Dossier wird dann zusammen mit der Stellungnahme an den Obersten Rat der Europäischen Schulen weitergeleitet. Für die Genehmigung des Dossiers ist eine Zweidrittelmehrheit im Obersten Rat erforderlich.
Im Falle eines positiven Bescheids des Obersten Rates muss die Schule ein Konformitätsdossier gemäß Annex II des Regelwerks unterbreiten.
Das Konformitätsdossier wird im gemischten Inspektorenausschuss erörtert, der eine Stellungnahme erarbeitet. . Das Dossier wird dann zusammen mit der Stellungnahme an den Obersten Rat der Europäischen Schulen weitergeleitet. Für die Genehmigung des Dossiers ist eine Zweidrittelmehrheit im Obersten Rat erforderlich.
Im Falle eines positiven Bescheids des Obersten Rates zum Konformitätsdossier unterzieht sich die Schule, einem Audit durch Vertreter des gemischten Inspektionsausschusses. Die Prüfung wird während des ersten Semesters, in dem die Schule geöffnet ist, durchgeführt.
Das Audit besteht aus einem von der Schule versandten Selbstbeurteilungsbericht, der Analyse des Berichts und der Dokumente der Schule durch einen Experten und einem schulinternen Audit, das von einem Team von Inspektoren durchgeführt wird.
Das Prüfungsteam erstellt einen Prüfungsbericht, der dem gemeinsamen Inspektorenrat zur Stellungnahme vorgelegt wird. Der Prüfbericht wird dann an den Obersten Rat geschickt, der ihn einstimmig genehmigen muss. Ein einstimmiger Beschluss über die Erteilung des Anerkennungsauftrags ermächtigt den Generalsekretär, die Anerkennungsvereinbarung zu unterzeichnen.
Für weitere Informationen hierzu wird auf Kapitel II des
Regelwerks „Anerkannte Europäische Schulen“ verwiesen.
Wozu dient das Anerkennungsabkommen?
Mit dem Anerkennungsabkommen soll zwischen zwei völlig unabhängigen Einrichtungen eine flexible Verbindung hergestellt werden: der Schule, die die Anerkennung wünscht, und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen. So werden beständige und hohe Standards des europäischen Unterrichts in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährleistet.
Mit den gemeinsamen Unterschriften unter das Anerkennungsabkommen durch den rechtlichen Vertreter der Schule und den Generalsekretär als Vertreter des Obersten Rates wird bescheinigt, dass der Oberste Rat anerkennt, dass der von der anerkannten Europäischen Schule erteilte Unterricht dem Ausbildungsgang der Europäischen Schulen für die einzelnen Klassenstufen entspricht.
Dieses Abkommen erstreckt sich auf den im Rahmen der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe bis zur 5. Klasse erteilten europäischen Unterricht. Es kann alle drei Jahre verlängert werden.
Ein Zusatzabkommen regelt den Unterricht in den Klassenstufen 6 und 7 des Sekundarbereichs geregelt, der zum europäischen Abitur führt.
Das Zusatzabkommen kann alle drei Jahre verlängert werden.