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Kategorie I
Kinder der Beamten, die im Dienste der gemeinschaftlichen Institutionen oder einer der nachstehenden Organisationen stehen und für mindestens ein Jahr eingestellt sind.
1. Mitglieder der gemeinschaftlichen Institutionen
2. Beamte, die den Satzungen der Europäischen Gemeinschaften unterliegen
3. Bedienstete, die der geltenden Dienstordnung der anderen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften unterstehen
4. Personen, die direkt durch einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag an die Institutionen
gebunden sind
5. Bei den gemeinschaftlichen Institutionen abgeordnete nationale Sachverständige
6. Bedienstete des BEI
7. Personalmitglieder beliebiger Organisationen mit gemeinschaftlicher Ausrichtung,
die durch eine Gründungsakte der gemeinschaftlichen Institutionen ins Leben
gerufen wurden, sowie Personalmitglieder, die im Dienste von Organisationen
stehen, die vom Obersten Rat genehmigt wurden
8. Das für das JET-Projekt in Culham abgeordnete UKAEA-Personal;
9. Das Personal im Sekretariat des Europäischen Investierungsfonds
10. Die den ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei den Europäischen
Gemeinschaften beisitzenden nationalen Beamten, mit Ausnahme der vor
Ort eingestellten Bediensteten
11. Das Lehrpersonal sowie das Verwaltungs- und Dienstpersonal der Europäischen
Schulen und des Büro des Vertreters des Obersten Rates
12. Das Personal, das den Satzungen des EPA in München unterliegt
Die besonderen Kriterien unter Punkt 1 bis 9 zur Zulassung von Schülern an der Schule von München sowie die Kriterien unter Punkt 10 zur Zulassung von Schülern an den anderen Schulen werden vom Obersten Rat festgelegt.
Kategorie II
Kinder von Personen, die unter Abkommen oder besondere Beschlüsse fallen, die die jeweiligen Rechte und Pflichten der betreffenden Schüler festlegen.
Kategorie III
Die Reihenfolge zur Aufnahme dieser Schüler ist prioritär:
a) Kinder der nationalen Bediensteten, die bei den diplomatischen Vertretungen, bei der Vertretung der NATO und der Konsulate der Mitgliedstaaten abgeordnet sind (mit Ausnahme des vor Ort eingestellten Personals)
b) die Kinder des diplomatischen Personals der Mitgliedstaaten, die in ihr Heimatland zurückkehren, in dem sich eine Europäische Schule befindet und in dem sie infolge der pädagogischen Besonderheiten des bestehenden Erziehungssystems nur unter gröβten Schwierigkeiten in das nationale Schulsystem integriert werden können; [1]
c) Kinder der nationalen Bediensteten der ständigen Vertretungen der Nicht-Mitgliedstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften (mit Ausnahme des vor Ort eingestellten Personals)
d) Kinder des Personals mit diplomatischem Statuts aus den Ländern, die keine Mitgliedstaaten sind, und die sich in Brüssel oder in Luxemburg niedergelassen haben und Unterzeichner des Vertrags von Lomé sind
e) Sonstige Bediensteten, die im Ausland abgeordnet sind, und zwar an allen Schulen
f) Kinder sonstiger Herkunft: Schüler, deren Muttersprache oder vormalige Unterrichtssprache nicht im nationalen Bildungssystem angeboten werden können, sind vorrangig zu behandeln. [2]
Zulassung der Kinder der Assistenten der Mitglieder des Europäischen Parlaments [3]
1. Zulassung der Kinder der akkreditierten Parlamentsassistenten
Der Oberste Rat bestätigt, dass die akkreditierten Parlamentsassistenten bei der Zulassung zu den Europäischen Schulen der Kategorie I angehören, und zwar gemäß den Bedingungen von Kapitel XII-2.1 der Sammlung der Beschlüsse des Obersten Rates ab Inkraftsetzung der Regelung des Rats, derzufolge sie in Artikel 1 der Durchführungsbestimmungen aufgenommen werden, die für die anderen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gelten, d.h. am ersten Tag der Legislaturperiode des Europäischen Parlaments, die im Juli 2009 beginnt.
Demzufolge können die akkreditierten Assistenten sich aufgrund dieser neuen Regelung zu Schuljahresbeginn 2009 um die Einschreibung ihrer Kinder bemühen.
2. Zulassung der Kinder der lokalen Assistenten der Mitglieder des Europäischen Parlements
Der Oberste Rat beschließt, dass die Kinder der lokalen Assistenten der Mitglieder des Europäischen Parlaments bei der Zulassung zu den Europäischen Schulen vorrangig in Kategorie III eingestuft werden.
Zulassungsbedingungen für die Kinder des WEU-Personals [4]
Diese Schüler können in Zukunft nicht in Kategorie I aufgenommen werden. Es wurde übereingekommen, daß bereits eingeschriebene Schüler - wenn auch erst kürzlich - in Kategorie I zu verbleiben haben. Die WEU könnte ggf. ein Sonderabkommen zwecks Aufnahme dieser Kinder in Kategorie II unterzeichnen.
[1] Die Beschlüsse des Obersten Rates, 15-16 Oktober 1996, Seite 5
[2] Die Beschlüsse des Obersten Rates, 25-27 April 2005, Seite 6
[3] Ergebnis des schriftlichen Verfahrens Nr. 2009/02 : Änderung des Statuts der Parlementsassistenten – Dokument 2009-D-171-de-1
[4] Die Beschlüsse des Obersten Rates, 28-29 April 1998, Seite 24
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