Loading...



     powered by
 
 

Anrufung der Beschwerdekammer
1. Im Vorfeld:
Die Beschwerde vor der Beschwerdekammer ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die zuständige Verwaltungsinstanz (Generalsekretär, Inspektionsausschuss oder Vorsitzender des Abiturprüfungsausschusses) im Vorfeld mit einem Widerspruch befasst worden ist und die Beschwerde Gegenstand einer ausdrücklichen und impliziten Ablehnung war.
 
2. Die unerlässlichen Elemente einer Beschwerde
Die Beschwerde hat folgendes zu beinhalten (Art. 15 der Verfahrensordnung):
a)      Name und Wohnort des Klägers und ggf. seines Rechtsbeistands
b)      Bezeichnung des Dossiers, das Gegenstand des Streitfalls ist
c)      Zusammenfassende Darlegung der Fakten und herangezogene Mittel
d)      Schlussfolgerungen des Klägers
e)      ggf. eine Liste der beigefügten Belege und Unterlagen sowie der gebotenen Beweisführung.
Der Beschwerde muss eine Kopie der beanstandeten Verwaltungshandlung beigefügt werden.
 
 
3.      Verlauf des Verfahrens und Verfassung der Beschwerde
Die praktischen Anweisungen für die Streitparteien bieten detaillierte Hinweise über die verschiedenen Etappen des Verfahrens, die Abfassung der Beschwerden und die einzuhaltenden Fristen. Es wird dringend empfohlen, dieses Dokument vor der Verfassung einer Beschwerde aufmerksam durchzulesen.
 
4. Wohin muss die Beschwerde geschickt werden?
Die Beschwerden können per Einschreiben gerichtet werden an :
Kanzlei der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen
c/o Europäische Kommission 1
J II, 30
1049 Brüssel
oder per Fax: 0032 2 298 6320
oder per E-Mail: beschwerdekammer@eursc.org
 
 
1. Die Europäischen Schulen sind eine unabhängige regierungsübergreifende Organisation der Europäischen Kommission.

© 2007 - 2009 Schola Europaea
Avis juridique - Legal notice - Rechtlicher Hinweis
Sitemap