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1. Im Vorfeld:
Die Beschwerde vor der Beschwerdekammer ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die zuständige Verwaltungsinstanz (Generalsekretär, Inspektionsausschuss oder Vorsitzender des Abiturprüfungsausschusses) im Vorfeld mit einem Widerspruch befasst worden ist und die Beschwerde Gegenstand einer ausdrücklichen und impliziten Ablehnung war.
2. Die unerlässlichen Elemente einer Beschwerde
Die Beschwerde hat folgendes zu beinhalten (Art. 15 der Verfahrensordnung):
a) Name und Wohnort des Klägers und ggf. seines Rechtsbeistands
b) Bezeichnung des Dossiers, das Gegenstand des Streitfalls ist
c) Zusammenfassende Darlegung der Fakten und herangezogene Mittel
d) Schlussfolgerungen des Klägers
e) ggf. eine Liste der beigefügten Belege und Unterlagen sowie der gebotenen Beweisführung.
Der Beschwerde muss eine Kopie der beanstandeten Verwaltungshandlung beigefügt werden. |